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   OLG Celle, 13.10.1987 - 3 Ws 399/87   

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https://dejure.org/1987,2968
OLG Celle, 13.10.1987 - 3 Ws 399/87 (https://dejure.org/1987,2968)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.10.1987 - 3 Ws 399/87 (https://dejure.org/1987,2968)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Oktober 1987 - 3 Ws 399/87 (https://dejure.org/1987,2968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 68 S. 1 StPO; § 238 Abs. 2 StPO
    Ausgestaltung der Verpflichtung eines bei der Bekämpfung des Terrorismus eingesetzten Beamten des Landeskriminalamtes Niedersachsen und Zeugen zur Nennung seines Wohnortes i.R.d. Zeugenbefragung in einem Strafprozess

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Verpflichtung eines bei der Bekämpfung des Terrorismus eingesetzten Beamten des Landeskriminalamtes Niedersachsen und Zeugen zur Nennung seines Wohnortes i.R.d. Zeugenbefragung in einem Strafprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 68 S. 1, S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2751
  • StV 1988, 373
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus OLG Celle, 13.10.1987 - 3 Ws 399/87
    Der Zeuge darf nicht zu einem bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden (vgl. BVerfGE 27, 1, 6 [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63] ).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvL 14/72

    Beschlagnahmeverbot nach Hamburger Presserecht

    Auszug aus OLG Celle, 13.10.1987 - 3 Ws 399/87
    Denn auch Zeugen haben im Rechtsstaat Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 103 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvL 14/72] ).
  • OLG Hamburg, 08.02.2002 - 2 Ws 32/02

    Zeuge; Ordnungsmittel; Personalien; Identität; Zeugnisverweigerung; Geldbuße

    Anderer Auffassung zufolge unterfallen dem § 70 StPO auch die Fragen zur Person (OLG Düsseldorf in OLGSt StPO § 70 Nr. 1; Schlüchter, Das Strafverfahren, 2. Aufl., Rdn. 524 i.V.m. Fn. 423 a; siehe auch OLG Celle in StV 1988, 373 und OLG Koblenz in OLGSt StPO § 68 Nr. 2, die auf Beschwerden gegen Ordnungsmittel nach § 70 StPO jeweils ohne Erwähnung der herrschenden Meinung und ohne Problematisierung des Anwendungsbereiches darauf abstellen, ob dem Zeugen gemäß § 68 S. 2 a.F. StPO die Nichtangabe seines Wohnortes zu gestatten sei).
  • AG Brandenburg, 23.12.2020 - 31 C 59/19

    Wann liegt eine Unrichtigkeit des Protokolls im Sinne des § 164 ZPO vor?

    Zwar muss ein Zeuge insofern gemäß § 395 Abs. 2 ZPO nur seinen "Wohnort" nennen ( OLG Celle , Beschluss vom 13. Oktober 1987, Az.: 3 Ws 399/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 2751 f. ) und kann ein Zeuge nach den Umständen des Einzelfalls ggf. auch unter bestimmten Umständen bzw. Voraussetzungen berechtigt sein, selbst die Angabe seines Wohnortes zu verweigern ( BGH , Urteil vom 10.01.1989, Az.: 1 StR 669/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1230 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 18.06.1991, Az.: 1 Ws 279/91, u.a. in: NStZ 1992, Seite 95; OLG Stuttgart , Beschluß vom 03.12.1990, Az.: 1 Ws 252/90, u.a. in: NStZ 1991, Seite 297 ),.
  • BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89

    Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht

    Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 3 Ws 399/87 = StV 1988, 373, 374), widerspricht der - auch in der Ablehnung einer entsprechenden Ergänzung des § 222 StPO zum Ausdruck gekommenen - gesetzgeberischen Intention, in dem Spannungsverhältnis zwischen Zeugenschutz und Aufklärungsbedürfnis die Belange der Verteidigung auch in Fällen möglicher Gefährdung von Zeugen zu wahren.
  • OLG Köln, 25.10.1991 - Ss 384/91

    Leistungsfähigkeit; Unterhaltspflicht; Nichteheliches Kind; Erwerbsmöglichkeit;

    Er hat einen das Einkommen mindernden Berufswechsel zu vermeiden (BayObLG NJW 1988, 2751; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 170 b Rdnr. 6 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.12.1988 - 22 W 89/88

    Zeugnisverweigerungsrecht; Zeuge; Begrenzung des Zeugniszwangs

    Gerade letzterer Fall ist vom Gesetzgeber durchaus bedacht worden, was die Regelung in § 68 Satz 2 StPO zeigt; nach dieser Vorschrift kann einem Zeugen zwar gestattet werden, seinen Wohnort nicht anzugeben, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß sich hieraus u. a. für ihn eine Gefährdung ergeben könnte (vgl. hierzu OLG Celle, NJW 1988, 2751 [hier: IV (448) 154 f-g]).
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